Satzung

 Satzung des Musikvereins Oeffingen e. V. gegründet 1924

§ 1           Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins:

  1. Der Verein führt den Namen
    "Musikverein Oeffingen e. V., gegründet 1924".
  2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
    Waiblingen eingetragen und hat seinen Sitz in
    Fellbach-Oeffingen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2           Zweck des Vereins:

  1. Der Verein fühlt sich dem musikalischen Kulturgut verpflichtet. Er pflegt und fördert die Musik, das Musizieren und verfolgt die Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung.
  2. Der Verein verfolgt seinen gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung und des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" mit folgenden Angeboten:

-          regelmäßige Übungs- und Probenarbeit,

-          Jugendarbeit, Jugendblasorchester, Weiterführung
der Jugendarbeit in den Orchestern,

-          Unterrichtsangebote im Instrumentenspiel,

-          musikalische Gestaltung weltlicher und kirchlicher
Veranstaltungen,

-          Konzerte,

-          gesellschaftliche Veranstaltungen und aller sonstigen
dem Vereinszweck förderlichen Unternehmungen,

-          Pflege und Förderung des sozialen Miteinanders.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt und ist parteipolitisch neutral.

 

§ 3           Mitgliedschaft

1.        Der Verein besteht aus Mitgliedern, die Musiker und / oder Förderer sind.

2.        Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur mit Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter erwerben.

3.        Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

4.        Über Aufnahme und die Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vereinsausschuss.

5.        Alle Vereinsmitglieder haben Stimm- und Antragsrecht In der Hauptversammlung (§ 7).

6.        Über den Mitgliedsbeitrag entscheidet die Hauptversammlung und wird in der Vereinsordnung festgehalten, Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbetrag und ist zu Beginn des Kalenderjahres im Voraus zu entrichten.

7.        Auszeichnungen und Ehrungen regelt die Vereinsordnung

 

§ 4           Beendigung der Mitgliedschaft

1.        Die Mitgliedschaft endet

-          mit dem Tode des Mitgliedes,

-          durch freiwilligen Austritt aus dem Verein,

-          durch Ausschluss aus dem Verein.

2.        Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich und hat durch schriftliche Kündigung an den Vorstand zu erfolgen.

3.        Mitglieder, die ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vereinsausschuss ausgeschlossen werden.

4.        Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch erheben, über den die Hauptversammlung endgültig entscheidet. Der Einspruch muss innerhalb zwei Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses an den Vorstand erfolgen.

5.        Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

§ 5           Ehrenmitgliedschaft

1.        Persönlichkeiten, die sich um die Zielsetzung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vereinsausschuss zum Ehrenmitglied ernannt werden.

2.        Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

 

§ 6           Organe des Vereins

1.        Die Organe des Vereins sind:

a)       die Hauptversammlung,

b)       der Vereinsausschuss,

c)       der Vorstand.

2.        Die Organe beschließen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

 

§ 7           Die Hauptversammlung

1.        Die Hauptversammlung findet jeweils Im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.

2.        Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch Rundschreiben an die Mitglieder.

3.        Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens drei Tage vor ihrer Durchführung an den 1. Vorsitzenden zu richten.

4.        Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden oder einem anderem Vorstandsmitglied. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5.        Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.
Die Hauptversammlung ist zuständig für:

a)       die Entgegennahme des Berichts des 1. Vorsitzenden,

b)       die Entgegennahme des Berichts des 1. Kassiers, .

c)       die Entgegennahme des Berichts des Musikervorstandes,

d)       die Entgegennahme des Berichts des musikalischen Leiters (Dirigenten),

e)       die Entgegennahme des Berichts des Jugendleiters,

f)        die Entgegennahme des Berichts des Noten- und Inventarverwalters,

g)       die Entgegennahme des Berichts der Kassenrevisoren,

h)       die Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses,

i)         die Festlegung des Mitgliedsbeitrags,

j)         die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

k)        die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

l)         die Wahl des Vereinsausschusses,

m)      die Berufung der Kassenprüfer (zwei),

n)       die Beschlussfassung über Anträge,

6.        Der gesamte Vereinsausschuss kann nicht in einem Jahr neu gewählt werden. Aus geschäftstechnischen Gründen werden im 1. Jahr, der erste Vorsitzende, der erste Kassier, ,der zweite Wirtschaftsführer, der Musikervorstand, der Inventarverwalter und drei Beisitzer, im 2. Jahr, der zweite Vorsitzende, der Schriftführer, der zweite Kassier, der erste Wirtschaftsführer, der Vizedirigent, der Jugendleiter und drei Beisitzer neu gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar sind nur diejenigen Mitglieder, die bei der· Hauptversammlung anwesend sind. Ausnahmsweise kann die Hauptversammlung ein Mitglied, das aus zwingenden Gründen der Hauptversammlung nicht beiwohnen kann, wählen, wenn es vorher schriftlich seiner Wahl zugestimmt hat.

7.        Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen:

a)       wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.

b)       wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder gefordert wird.

8.              Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 16. Lebensjahr gegeben, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.

9.              Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

 

§ 8           Der Vereinsausschuss

1.        Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
dem ersten Vorsitzenden,
dem zweiten Vorsitzenden,
dem ersten Kassier,
dem zweiten Kassier,
dem Schriftführer,
dem ersten Wirtschaftsführer,
dem zweiten Wirtschaftsführer,
dem Musikervorstand (kann nur Musiker sein),
dem Vizedirigenten (kann nur Musiker sein),
dem Noten- und Inventarverwalter,
dem Jugendleiter,
dem Pressewart
und sechs Beisitzern.

2.        Der Vereinsausschuss hat die Aufgaben nach den Vorgaben der Satzung und der Vereinsordnung wahrzunehmen und unterstützt den Vorstand in Sachfragen und in personellen Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen.

3.        Der Vereinsausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss vom 1. Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies mindestens fünf Ausschussmitglieder beantragen. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dirigent und Ehrenvorsitzende können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

4.        Mit der Annahme ihrer Wahl verpflichten sich die Ausschussmitglieder, ihre Ämter bis zum Ende ihrer Amtszeit beizubehalten. Vorzeitiges Ausscheiden ist nur bei zwingenden Gründen möglich.

5.        Die Ausschussmitglieder sind bei Beschlüssen, die vertraulich behandelt werden müssen, an die Verschwiegenheit gebunden.

6.        Scheidet ein Ausschussmitglied aus zwingenden Gründen vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der erste Vorsitzende bei der nächsten Hauptversammlung für eine Neuwahl zu sorgen.

 

 

§ 9           Der Vorstand

1.        Der Vorstand besteht aus:

a)       dem ersten Vorsitzenden,

b)       dem zweiten Vorsitzenden,

c)       dem ersten Kassier,

d)       dem Schriftführer,

e)       einem vom Vereinausschuss jährlich nach der Hauptversammlung zu wählenden Mitglied des Vereinsausschusses. Der Vorstand kann weitere Personen zur fachlichen Beratung hinzuziehen.

2.        Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeder von ihnen ist allein vertretungsbefugt.

3.        Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder beantragen.

4.        Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung bzw. der Vereinsausschuss zuständig ist.

5.        Regelung für das Innenverhältnis:

a)       Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe, sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte. Hierbei ist sparsam zu verfahren. Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.

b)       Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so treten an seine Stelle der 2. Vorsitzende und dann weitere Mitglieder des Vorstandes, dessen Reihenfolge im Innenverhältnis der 1. Vorsitzende regelt. Der Benannte ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für die übrigen Mitglieder des Vorstands, wenn sie den Verein nach außen vertreten.

c)       Die in § 9 genannten Vorstandsmitglieder haben den ersten Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte nach seinen Weisungen zu unterstützen. Ihnen können allgemeine oder spezielle Aufträge erteilt werden.

 

§ 10         Kassenführung

1.        Die Kassengeschäfte erledigt der erste Kassier. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein zu leisten und anzunehmen, sowie dafür zu bescheinigen.

2.        Der erste Kassier fertigt zum Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Alle die Kassengeschäft betreffenden Schriftstücke sind Bestandteil des Kassenabschlusses und nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.

3.        Zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer haben zuvor die Kassenführung sachlich und rechnerisch zu prüfen und in der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

§ 11         Protokolle

Die in den Sitzungen der Organe und in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 12         Dirigenten

1.        Die Anstellung eines Dirigenten erfolgt durch den Vereinsausschuss.

2.        Der Dirigent bestimmt das musikalische Programm in den Proben und Musikaufführungen. In Zweifelsfällen entscheidet der Dirigent in Abstimmung mit dem Vizedirigent und dem Musikervorstand.

 

§ 13         Vereinsordnung

Belange, die nicht von der Vereinssatzung geregelt werden, sind in der Vereinsordnung festgehalten.

 

§ 14         Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag auf Änderung der Satzung muss vorher in der Tagesordnung zur Hauptversammlung mitgeteilt worden sein. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

 

§ 15         Auflösung des Vereins

1.        Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufene Hauptversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.        Bei Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Fellbach mit der Bestimmung übergeben, es zu verwalten, bis ein anderer gemeinnütziger Verein mit vergleichbaren steuerbegünstigten Zwecken gegründet wird, um es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben.

3.        Wird innerhalb von zehn Jahren kein vergleichbarer Verein gegründet, so kann die Stadtverwaltung Fellbach mit Zustimmung des Finanzamts das Vermögen gemeinnützigen Zwecken im Stadtteil Fellbach-Oeffingen zuführen.
Die vorliegende Neufassung der Vereinssatzung wurde in der Hauptversammlung vom 13. März 2009 beschlossen.
Die neue Satzung wurde am 14.08.2009 in das Vereinsregister des Amtsgericht Waiblingen eingetragen. Somit tritt die bisher geltende Satzung des Vereins außer Kraft.

 

Zum Download der Satzung geht es hier lang.